Dienstag, 21. September 2010

Jagdszenen aus Baden-Württemberg

§ 32 StGB - Notwehr
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Man stelle sich vor, Ottonormalverbraucher mit Waffenschein und dazugehörigem Utensil sieht einen Menschen, der auf andere schießt. Er schießt einmal auf den Übeltäter, zweimal...beim dritten Mal muß er schon fürchten, daß der Notwehrparagraph keine Anwendung auf seinen Rettungsakt findet und er u.U. hinter Gittern landet.
Was für Ottonormalverbraucher Recht ist sollte doch für Menschen, die Uniform und Waffen von berufswegen tragen und über eine Schießausbildung verfügen, ebensolches sein, oder?
Mit 17 (in Worten: Siebzehn) Kugeln wurde die sogenannte Amokläuferin (eine Beziehungstat ist per Definition kein Amoklauf) von Lörrach von Polizisten in Notwehr durchsiebt...
...
Notwehr? Oder Hinrichtung?
...
Oder einfach nur Tötungswut?
Bei solch schießfreudigen Polizisten braucht die Bunte Republik wahrlich keine Amokläufer. 

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